Mai 2012: Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesetzgebung: Verbesserte Chancen für Unternehmenssanierungen

Am 1. März sind die wesentlichen Vorschriften des „Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)“ in Kraft getreten. Durch das Gesetz sollen die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Sanierung notleidender Unternehmen verbessert werden.

Wesentliche Punkte im Überblick:

  • Stärkung der Gläubigerautonomie: Bereits im Eröffnungsverfahren kann ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt werden, der bei bestimmten Unternehmen ein wichtiges Mitspracherecht bei der Auswahl des Insolvenzverwalters und der Anordnung der Eigenverwaltung hat.

  • Schutzschirmverfahren: Bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung erhält ein Schuldner die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten in einer Art Schutzschirmverfahren unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters und frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung ein Sanierungskonzept auszuarbeiten, das anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann. Im Schutzschirmverfahren darf das Gericht weder einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen noch den Schuldner in der Verfügungsbefugnis über sein Vermögen einschränken.

  • Ausbau und Straffung des Planverfahrens: Im Rahmen des Planverfahrens können als Sanierungsinstrument auch Forderungen von Gläubigern in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden.

  • Stärkung des Vollstreckungsschutzes nach Verfahrensaufhebung: Der Schuldner kann bei Vollstreckungsversuchen nach der Verfahrensaufhebung Vollstreckungsschutz durch das Insolvenzgericht erhalten, wenn die geltend gemachte Forderung die Durchführung des Insolvenzplans gefährdet. Zudem sind verkürzte Verjährungsfristen für verspätete Forderungen zu beachten: Ansprüche, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden sind und mit denen deshalb nicht zu rechnen war, verjähren künftig in einem Jahr (BMJ, Meldung vom 29.2.2012; Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom 7.12.2011, BGBl I 2011, 2582).