November 2005: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Gesetz zur Offenlegung von Vorstandsvergütungen: In Kraft getreten

Börsennotierte Aktiengesellschaften müssen bei Jahres- und Konzernabschlüssen ab dem Jahr 2006 für jeden einzelnen Vorstand die gesamten Bezüge unter Namensnennung angeben. Die Bezüge sind ferner aufzuschlüsseln in erfolgsunabhängige und erfolgsbezogene Komponenten. Aufzulisten sind auch Zusagen, die der einzelne Vorstand für den Fall der Beendigung seiner Tätigkeit erhalten soll. Auch Leistungen Dritter an einzelne Vorstandsmitglieder müssen angegeben werden.

Diese Individualangaben können nach den handelsgesetzlichen Vorschriften nur dann unterbleiben, wenn die Hauptversammlung dies mit einer Mehrheit von 75 Prozent des vertretenen Grundkapitals beschließt. Im Lagebericht, der bei mittleren und großen Kapitalgesellschaften Bestandteil des Jahresabschlusses ist, sind zukünftig die Grundzüge des Vergütungssystems für die im Anhang genannten Gesamtbezüge darzustellen (Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz vom 10.8.2005).