September 2004: Alle Steuerzahler

Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze

Am 9.7.2004 wurde das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung beschlossen. Unter anderem enthält das Gesetz Neuerungen zur Abziehbarkeit von Aus- und Fortbildungskosten sowie Änderungen der Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrages nach § 24b Einkommensteuergesetz (Steuerklasse II).

1. Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung

Mit der Neuregelung des Gesetzes sind nunmehr Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung ab 1.1.04 bis zu 4.000 Euro im Kalenderjahr abziehbar. Bei zusammenveranlagten Ehegatten gilt dieser Höchstbetrag für jeden der Ehegatten. Der Höchstbetrag gilt für das jeweilige "Kalenderjahr". Liegen die Abzugsvoraussetzungen nur während einer bestimmten Zeit des Kalenderjahres vor, wird der Höchstbetrag nicht gekürzt. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage gibt es bei auswärtiger Unterbringung keine Erhöhung des Höchstbetrages.

Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium sind von Gesetzes wegen keine Betriebsausgaben/Werbungskosten, wenn diese nicht im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis geleistet werden. Das heißt im Klartext, Studien- und Ausbildungskosten sind nur als Sonderausgaben bis maximal 4.000 Euro abziehbar. Ein voller Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug ist nur für Aufwendungen möglich,

  • die "typischen Lehrlingen" entstehen (die also einen ordentlichen Ausbildungsvertrag haben) oder

  • wenn sie mit beruflichen Bildungsmaßnahmen zusammenhängen, die nach dem Erwerb einer ersten Berufsausbildung oder nach einem ersten Studium erfolgen.

Hinweis: Wurde bisher ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte vermerkt, ist dieser auf die Neuregelung hin zu überprüfen.

2. Wichtige Änderungen bei der Steuerklasse II

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308 Euro im Kalenderjahr wurde mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 zum 1.1.2004 eingeführt. Diese Regelung wird rückwirkend zum 1.1.2004 neu gefasst.

Nach der neuen Regelung können allein stehende Steuerpflichtige einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Auch volljährige Kinder, die im Hausstand des allein Stehenden leben, können begünstigt sein.

Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen zu, der die Voraussetzungen für die Auszahlung des Kindergeldes erfüllt. Im Falle eines Kinderfreibetrages steht demjenigen der Entlastungsbetrag zu, der die Voraussetzungen des Freibetrages erfüllt. Das heißt, der Entlastungsbetrag wird nur einmal gewährt.

Allein stehend sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens erfüllen oder verwitwet sind. Zudem darf grundsätzlich keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person gebildet werden. Eine Haushaltsgemeinschaft wird vermutet, wenn die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist. Unschädlich ist es, wenn folgende – volljährige – Personen mit im Haushalt des Steuerpflichtigen leben:

  • Kinder, für die dem Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht und

  • eigene Kinder, die den Grundwehr- oder Zivildienst ableisten.

Hinweis: Vorsicht ist geboten bei Untermietern und Aupair-Arbeitsverhältnissen. Hier sollten dem FA entsprechende Verträge vorgelegt werden können, um nachzuweisen, dass mit diesen volljährigen Personen keine Haushaltsgemeinschaft im obigen Sinne besteht.

Frist zur Eintragung der Steuerklasse II endet am 20.9.2004

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird im Lohnsteuerabzugsverfahren durch die Gewährung der Steuerklasse II berücksichtigt. Für den Vermerk auf der Lohnsteuerkarte 2005 ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer vor dem 20.9.2004 schriftlich gegenüber der Gemeinde erklären muss, dass die Voraussetzungen des § 24b Einkommensteuergesetz vorliegen. Liegt der Gemeinde keine Erklärung vor, hat sie die Steuerklasse I zu vermerken. Zudem ist das FA zu informieren, dass keine Erklärung abgegeben wurde.

3. Abschaffung der bisherigen Anmelde- und Abführungsfrist bei der Kapitalertragsteuer

Für die Kapitalgesellschaften ist von besonderer Bedeutung die Neuregelung bei der Anmeldung und Abführung der Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen. Künftig haben die Abzugsverpflichteten zeitgleich mit der Gewinnausschüttung an den Anteilseigner die Steuerabzugsbeträge an das zuständige FA abzuführen. Die Neuregelung gilt für alle Gewinnausschüttungen, die nach dem 31.12.2004 erfolgen.

4. Umsatzsteuergesetz

Nach dem geltenden Umsatzsteuerrecht entsteht die Umsatzsteuer regelmäßig mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wird. Ausnahmen hiervon bestehen bei nicht zur Buchführung verpflichteten Personen und bei Freiberuflern. Entsprechendes gilt auch, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmens im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 125.000 Euro betragen hat (§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Umsatzsteuergesetz). Für die neuen Bundesländer gilt eine erhöhte Umsatzgrenze von 500.000 Euro. Diese erhöhte Umsatzgrenze galt bislang bis zum 31.12.2004. Sie wurde um zwei Jahre bis zum 31.12.2006 verlängert.