September 2003: Kapitalanleger

Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit

Der Regierungsentwurf für das "Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit" wurde am 18. Juni 2003 vom Bundeskabinett verabschiedet. Das Interesse an diesem Entwurf ist groß, bietet sich doch die Straffreiheit für vergangene Sünden.

Die vorgesehenen Neuregelungen lassen sich dabei wie folgt zusammenfassen:
In einer strafbefreienden Erklärung soll die Summe der nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 2002 zugeflossenen und steuerlich nicht deklarierten Einnahmen angegeben werden. Bei einer Erklärung im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 wird ein Steuersatz von 25 Prozent auf die erklärten Einnahmen erhoben. Wer sich vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2005 erklärt, zahlt 35 Prozent. Bemessungsgrundlage der pauschalen Abgabe sind die verkürzten Einnahmen abzüglich eines pauschalen Abschlags, der je nach Steuerart 40 bis 90 Prozent beträgt.

Beispiel: Hat der Steuerpflichtige beispielsweise Umsatzsteuer in Höhe von 300.000 Euro hinterzogen, so muss er nicht auf den gesamten Betrag die Abgeltungssteuer bezahlen, sondern lediglich auf 30 Prozent dieser Einnahmen. Demnach sind 90.000 Euro nachzuerklären, auf die ein Steuersatz von 25 Prozent angewandt wird, wenn die Einnahmen in 2004 deklariert werden. Im Fall der Anwendung des Amnestiegesetzes. entsteht eine Steuer von 22.500 Euro.

Im Vergleich hierzu würde bei einer Selbstanzeige ein Steuerbetrag von 48.000 Euro fällig (300.000 Euro x 16 Prozent).

Die strafbefreiende Erklärung soll als Steueranmeldung ausgestaltet werden und wirkt als Steuerfestsetzung. Auf Nachweise des Bürgers und Ermittlungen der Finanzbehörden bei Abgabe einer strafbefreienden Erklärung wird verzichtet. Werden allerdings später Steuerverkürzungen entdeckt, trifft den Bürger im Besteuerungsverfahren die Beweislast dafür, dass seine Erklärung auch diese Steuerverkürzungen umfasst hat. Soweit die Erklärung nicht alle unversteuerten Einnahmen umfasst, bleibt es hinsichtlich der nicht erklärten Einnahmen beim geltenden Recht.

Mit Zahlung erlöschen alle entstandenen, aber noch nicht festgesetzten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sowie alle damit zusammenhängenden steuerlichen Nebenleistungen, soweit die strafbefreiende Erklärung sich auf diese Ansprüche bezieht.

Die Straf- und Bußgeldbefreiung gilt nur bei Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung (§§ 370, 370a und 378 bis 380 Abgabenordnung) und damit verbundener Nichtentrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung (§ 266a Strafgesetzbuch). Die Strafbarkeit anderer Delikte soll durch die Regelung nicht berührt werden.

Ein Strafausschluss in besonderen Fällen sieht vor, dass, wenn eine andere Tat wegen der Strafbarkeit nach den §§ 370, 370a Abgabenordnung nicht bestraft werden kann, die Amnestie hieran nichts ändert. Dieser Ausschluss ist insbesondere im Hinblick auf die Geldwäsche (§ 261 Strafgesetzbuch) bedeutsam.

Eine strafbefreiende Erklärung soll erst dann ausgeschlossen sein, wenn vor ihrem Eingang bei der zuständigen Finanzbehörde die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen eines Steuerdelikts bekannt gegeben oder bereits eine Selbstanzeige erstattet worden ist.
Mit dem neu einzuführenden § 93b Abgabenordnung soll es den Finanzbehörden ermöglicht werden, über das Bundesamt für Finanzen bei den Kreditinstituten Daten von Steuerpflichtigen aus der nach § 24c Kreditwesengesetz zu führenden Datei abzufragen. Diese Kontrollmöglichkeit wurde geschaffen, weil die im Entwurf für das Steuervergünstigungsabbaugesetz geplante Aufhebung des Bankgeheimnisses (§ 30a Abgabenordnung) ersatzlos gestrichen wurde.