Februar 2004: Kapitalanleger

Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit

Nach der Einigung im Vermittlungsausschuss tritt das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit ("Steueramnestie") zum 30.12.2003 in Kraft. Das Gesetz orientiert sich weitgehend an dem schon seit längerem vorliegenden Gesetzesentwurf der Bundesregierung.

In einer strafbefreienden Erklärung soll die Summe der nach dem 31.12.1992 und vor dem 1.1.2003 zugeflossenen und steuerlich nicht deklarierten Einnahmen angegeben werden. Dieses Angebot gilt für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer und Abzugsteuern nach dem Einkommensteuergesetz. Mit dem Zusatz, dass die Amnestie nur für Taten gilt, die vor dem 17.10.2003 begangen worden sind, hat der Gesetzgeber ausgeschlossen, dass für das Jahr 2002 so genannte "0-Erklärungen" abgegeben werden und später über eine Amnestieerklärung ein günstigerer Tarif erzielt wird.

Bei einer Erklärung im Zeitraum vom 1.1.2004 bis 31.12.2004 wird ein Steuersatz von 25 Prozent auf die jeweilige Bemessungsgrundlage erhoben. Wer sich vom 1.1.2005 bis zum 31.3.2005 erklärt, zahlt 35 Prozent.

Bemessungsgrundlage der pauschalen Abgabe sind die verkürzten Einnahmen abzüglich eines pauschalen Abschlags, der je nach Steuerart 40 bis 90 Prozent beträgt. Steuerverkürzungen durch erfundene Betriebsausgaben müssen zu 100 Prozent angegeben werden, zu Unrecht erschlichene Vorsteuerbeträge werden mit 200 Prozent der Nacherklärung zu Grunde gelegt.

Beispiel: Hat der Steuerpflichtige umsatzsteuerbare Umsätze in Höhe von 300.000 Euro nicht deklariert, so muss er nicht auf den gesamten Betrag die Abgeltungssteuer bezahlen, sondern lediglich auf 30 Prozent. Demnach sind 90.000 Euro nachzuerklären, auf die ein Steuersatz von 25 Prozent angewandt wird, wenn die Einnahmen in 2004 deklariert werden. Die pauschale Steuer beträgt also 22.500 Euro. Im Vergleich hierzu würde bei einer Selbstanzeige ein Steuerbetrag von 48.000 Euro fällig (300.000 Euro x 16 Prozent). Zusätzlich fallen bei der Selbstanzeige Hinterziehungszinsen an. Bei einer strafbefreienden Anzeige nach der Amnestieregelung gelten Hinterziehungszinsen hingegen mit der pauschalen Steuer als abgegolten.

  • Mit der strafbefreienden Erklärung wird die Steuer angemeldet und festgesetzt. Auf Nachweise des Bürgers und Ermittlungen der Finanzbehörden bei Abgabe einer strafbefreienden Erklärung wird verzichtet.

  • Die Amnestieerklärung ist auf einem amtlichen Vordruck abzugeben.

  • Die strafbefreiende Erklärung wirkt auch zu Gunsten Dritter (= Mittäter, Gehilfen und Rechtsvorgänger). Diese können allerdings selber keine Amnestieerklärung abgeben.

  • Nichtsteuerliche Straftaten können auf Grund eines ausdrücklichen Weitergabe- und Verwertungsverbotes grundsätzlich nicht verfolgt werden.

  • Eine strafbefreiende Erklärung ist nicht mehr möglich, wenn die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bekannt gegeben oder bereits eine Selbstanzeige erstattet wurde. Zusätzlich dazu sieht das Gesetz nunmehr auch die bereits von der Selbstanzeige bekannten "Sperren" des Beginns einer Betriebsprüfung für die zu erklärenden Zeiträume und der "Tatentdeckung" vor.