Juni 2005: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Gesellschafterdarlehen: Fremdvergleich bei Darlehensgewährung

In bestimmten Fällen sind Zinszahlungen für Fremdkapital, welches ein zu mehr als 25 Prozent beteiligter Gesellschafter seiner GmbH zur Verfügung stellt, eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Diese Feststellung ist unabhängig davon, ob der Gesellschafter direkt, über andere Gesellschaften oder über nahestehende Personen an der GmbH beteiligt ist. Seit dem 1.1.2004 gilt dies, wenn die Vergütungen für das Fremdkapital 250.000 Euro übersteigen. Für die GmbH besteht in solchen Fällen allerdings die Möglichkeit, einen "Gegenbeweis" zu führen: Kann dargelegt werden, dass sie das Kapital auch von einem fremden Dritten zu denselben Bedingungen hätte erhalten können, liegt regelmäßig keine vGA vor. Der mögliche Gegenbeweis/Fremdvergleich ist auf den Zeitpunkt der Darlehenshingabe zu führen.

Im Urteilsfall erhielt eine deutsche GmbH im Jahr 1995 ein Darlehen von einer türkischen Limited i.H.v. 690.244 Euro ohne Vereinbarung einer Sicherheit. Im Jahr 1996 beteiligte sich einer der Gesellschafter der türkischen Limited an der deutschen GmbH mit mehr als 25 Prozent. Da der Gesellschafter auch an der türkischen Limited mit mehr als 25 Prozent beteiligt war, behandelte das Finanzamt die Zinszahlungen der GmbH an die türkische Limited in den Jahren 1996 bis 1998 als vGA. Dieser Auffassung ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt, da der Gesellschafter bei der Darlehensgewährung im Jahr 1995 nicht an der deutschen GmbH beteiligt und damit als "fremder Dritter" anzusehen war (BMF-Schreiben vom 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, Tz. 61; BFH-Urteil vom 25.1.2005, Az. I R 12/04).