April 2006: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Gesellschafter-Geschäftsführer: Beachtenswertes zur Zukunftssicherung

Weisungsunabhängige Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig. Lohnsteuerprüfer und die zuständigen Einzugsstellen der Sozialversicherungsträger überprüfen deshalb verstärkt die Fälle, in denen die GmbH für ihren Gesellschafter-Geschäftsführer dennoch Leistungen zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung übernimmt.

Führt z.B. eine GmbH den anteiligen Gesamtsozialversicherungsbeitrag für ihren beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ab, unterliegen diese Leistungen der Lohnsteuer. Denn bei diesem Personenkreis liegt arbeitsrechtlich kein Arbeitsverhältnis im eigentlichen Sinn vor, sodass die GmbH gesetzlich auch nicht zur Zahlung von Arbeitgeberanteilen verpflichtet ist. In diesen Fällen gilt es darüber hinaus unbedingt abzuklären, ob diese Leistungen der "Arbeitgeber-GmbH" nicht eventuell verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen.

Hinweis: Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ferner eine bahnbrechende aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts. Danach ist nämlich der selbstständige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH auf jeden Fall zumindest rentenversicherungspflichtig, wenn er einzig für diese GmbH tätig wird und keine Arbeitnehmer beschäftigt. Hier ist allerdings noch nicht endgültig geklärt, ob bislang nicht gezahlte Beiträge von den Betroffenen auch rückwirkend nachgefordert werden. Mit einer Entscheidung hierüber ist nach einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund voraussichtlich Anfang April zu rechnen. Sollten regionale Rentenversicherungsträger dennoch bereits zum jetzigen Zeitpunkt Beitragsnachforderungen erheben, wird angeraten, Rechtsmittel gegen die Entscheidungen einzulegen (OFD Rheinland vom 16.1.2006, Az. S 2333 – 1000 – St 2; BSG, Urteil vom 24.11.2006, Az. B 12 RA 1/04 R).