April 2003: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Geschäftsführerhaftung aus Lohnsteuerhinterziehung

Nimmt das Finanzamt sowohl den Arbeitgeber als auch den früheren Gesellschafter-Geschäftsführer wegen Lohnsteuerhinterziehung in Haftung, so hat es insoweit eine Ermessensentscheidung zu treffen und die Ausübung dieses Ermessens regelmäßig zu begründen.

Im vorliegenden Fall wurde für eine GmbH eine Lohnsteuerhinterziehung in der Vergangenheit festgestellt, für die der ehemalige Gesellschafter-Geschäftsführer verantwortlich war. Das Finanzamt erließ einen Haftungsbescheid gegen die GmbH. Diese wehrte sich mit dem Argument, dass das Finanzamt sein Auswahlermessen nicht richtig ausgeübt habe. Der Senat ist der Auffassung der klagenden GmbH gefolgt und hat entschieden, dass der ehemalige Geschäftsführer in Haftung genommen werden könne.

Hinweis: Folgende Prüfungsreihenfolge ist für die Frage, wer in Haftung genommen werden kann, hilfreich:

  1. Wer kommt aus welchem Grund auch immer als Haftungsschuldner in Betracht?
  2. Wo liegt der Schwerpunkt der Verantwortlichkeit für den entstandenen Steuerausfall?
  3. Haftet danach primär ein Dritter (z.B. der ehemalige Gesellschafter-Geschäftsführer) oder die Haftungseinheit Arbeitnehmer/Arbeitgeber?
  4. Erst wenn die Prüfung ergibt, dass primär die Haftungseinheit Arbeitgeber/Arbeitnehmer einzustehen hat, stellt sich die Frage, ob innerhalb dieser Haftungseinheit vorrangig der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmen ist (BFH-Urteil vom 9.8.02, Az.VI R 41/96).