November 2006: Abschließende Hinweise

Gesamtsozialversicherungsbeiträge: Zur Umsetzung der Neuregelungen

Mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs vom 3.8.2005 wurde die Fälligkeit für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag vom 1.1.2006 an neu geregelt. Zur "Sanierung" der Rentenkassen sind seit diesem Zeitpunkt die Sozialversicherungsbeiträge in der voraussichtlichen Höhe spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Leistung für das Arbeitsentgelt erbracht worden ist. Ein eventuell verbleibender Restbetrag ist mit der nächsten Fälligkeit zu zahlen. Diese äußerst arbeitsaufwendig umzusetzende Regelung ist durch das Erste Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 22.8.2006 entschärft worden:

Danach kann ein Arbeitgeber die Vereinfachungsregel dann anwenden, wenn Änderungen der Beitragsberechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder Zahlung variabler Entgeltbestandteile dies erfordern (es reicht aus, wenn eine der genannten Bedingungen erfüllt ist). Der Ausgleich zwischen den nach dem Vormonatssoll gezahlten Beiträgen auf Basis der Echtabrechnung und der tatsächlichen Beitragsschuld findet mit der Entgeltabrechnung im Folgemonat statt.

Von der geforderten Regelmäßigkeit ist hier immer dann auszugehen, wenn in jeder der letzten zwei abgerechneten Entgeltabrechnungen vor der aktuellen und bei der aktuellen Entgeltabrechnung, ab der die Vereinfachungsregelung frühestens angewandt werden kann, entweder ein Mitarbeiterwechsel oder die Zahlung eines variablen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen war/ist. Werden diese Voraussetzungen erfüllt, wird das Vorliegen der Regelmäßigkeit sodann aufgrund einer vorausschauenden Betrachtung auch für die folgenden Entgeltabrechnungen vorerst unterstellt. Von einer Regelmäßigkeit ist erst dann nicht mehr auszugehen, wenn in jedem der letzten drei abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume vor der aktuellen Abrechnung ein Mitarbeiterwechsel oder die Zahlung von variablen Arbeitsentgeltbestandteilen bei der Entgeltabrechnung nicht mehr zu berücksichtigen waren.

Hinweis: Macht der Arbeitgeber von der Anwendung der Vereinfachungsregelung und damit der Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags auf Basis der Echtabrechnung des Vormonats Gebrauch, gilt dies gegenüber allen Einzugsstellen, an die Beiträge zu zahlen sind. Eine Unterscheidung hinsichtlich der Berechnung der Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für einzelne Einzugsstellen danach, ob für deren Versicherte variable Arbeitsentgeltbestandteile gezahlt bzw. nicht gezahlt werden, entfällt. Gleiches gilt für den Tatbestand des Mitarbeiterwechsels (Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zur Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge vom 2.10.2006).