September 2003: Arbeitgeber

Geringverdienergrenze ab 1. August 2003 wieder 325 Euro

Der Bundesrat hat im Juli dem "Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches" zugestimmt. Danach beträgt die Geringverdienergrenze für Auszubildende ab dem 1. August 2003 wieder 325 Euro.

Wird die Geringverdienergrenze nicht überschritten, muss der Arbeitgeber für Auszubildende den gesamten Sozialversicherungsbetrag zahlen. Angesprochen sind hier Personen, die sich in der Berufsausbildung befinden und für die im Übrigen die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit bei Nichtüberschreiten der Geringfügigkeitsgrenze nicht gelten. Diese Regelung ist unabhängig von der jetzt geltenden neuen Minijob-Grenze von 400 Euro.

Beispiel: Erhält ein Auszubildender beispielsweise eine Ausbildungsvergütung von bis zu 325 Euro, dann hat der Arbeitgeber die Beiträge noch alleine zu tragen. Bei einer Vergütung über 325 Euro braucht der Arbeitgeber nur noch die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Die andere Hälfte trägt der Auszubildende selbst. Ohne die neue Regelung müssten in diesem Fall die gesamten Beiträge vom Arbeitgeber getragen werden.