Dezember 2003: Umsatzsteuerzahler

Geplante Anforderungen an den Vorsteuerabzug ab 2004

Nach den Plänen der Bundesregierung ist es für den Vorsteuerabzug ab 1.1.2004 erforderlich, eine Rechnung gemäß der so genannten EU-Rechnungsrichtlinie vorlegen zu können. Dies bedeutet in der Praxis, dass der Rechnungsempfänger den Katalog der Pflichtangaben in § 14 Absatz 4 Umsatzsteuergesetz-Entwurf überprüfen muss. Das sind insbesondere folgende Angaben:

  • Ausstellungsdatum der Rechnung,
  • eine einmalige fortlaufende Rechnungsnummer,
  • die Steuernummer oder zumindest die Umsatzsteueridentifikationsnummer des leistenden Unternehmers,
  • die Steuernummer oder zumindest die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Kunden bei innergemeinschaftlichen Lieferungen oder Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers,
  • Datum der Leistung einer Anzahlung, wenn dieses Datum feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,
  • der Preis je Einheit ohne Steuer,
  • jede Preisminderung oder Rückerstattung, sofern sie nicht im Preis je Einheit enthalten ist und
  • der anzuwendende Steuersatz oder den Verweis auf die entsprechende Bestimmung der Steuerbefreiung.

Fehlt eine dieser Angaben, soll der Vorsteuerabzug untersagt werden. Dadurch entsteht dem Rechnungsempfänger ein erhöhtes Vorsteuerausfallrisiko.

Praxishinweis:
Auch auf so genannten Kleinbetragsrechnungen (Rechnungen bis zu einem Betrag von 100 Euro) soll ab 1.1.2004 die Steuernummer oder zumindest die Umsatzsteueridentifikationsnummer angegeben werden. Hierbei wird es vermutlich zu Problemen bei der praktischen Umsetzung kommen. Viele der im Handel verwendeten Registrierkassen sind nicht in der Lage, die Steuernummer oder zumindest die Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie die einmalige fortlaufende Rechnungsnummer auf den Belegen auszuweisen. Daher wird jeweils eine Erläuterung der Kleinbetragsrechnung durch eine Zusatzinformation (bei Erläuterung der Artikel schon heute meist an der Information erhältlich) notwendig. Ohne diese zusätzliche Angabe wird der Vorsteuerabzug ab 1.1.2004 untersagt.

Der Entwurf von § 31 UStDV sieht neben den oben genannten zusätzlichen Anforderungen allerdings auch einiges an Vereinfachungen vor:

  • Danach kann eine Rechnung ab dem 1.1.2004 aus mehreren Dokumenten bestehen. Allerdings muss auf weitere Unterlagen verwiesen werden und es muss gewährleistet sein, dass sie leicht nachprüfbar sind. Entgelt und darauf entfallender Steuerbetrag müssen in einem Abrechnungsdokument enthalten sein. Name und Anschrift von leistendem Unternehmer und Leistungsempfänger müssen eindeutig feststellbar sein.
  • Abkürzungen, Buchstaben, Zahlen, Symbole etc. können verwendet werden.
  • Die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt soll demnächst ausreichen.