April 2007: Alle Steuerzahler

Generell keine Sonderausgabe: Geldübergabe an Kind zur Schuldentilgung

Nach ca. zwei Jahren hat sich die Finanzverwaltung dazu entschlossen, ein familienfreundliches Urteil des Bundesfinanzhofs zur Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen über den Einzelfall hinaus nicht anzuerkennen.

In dem Urteil wurde eine anlässlich der Übergabe von Geld- und Wertpapiervermögen als Sonderausgabe abziehbare dauernde Last anerkannt, soweit der Beschenkte hiervon vereinbarungsgemäß seine Schulden für das eigengenutzte Einfamilienhaus tilgte. Im Ergebnis verwandelt der Beschenkte damit für sich steuerlich nicht relevante Finanzierungsaufwendungen in abzugsfähige Sonderausgaben. Bei den Eltern des Beschenkten blieben Einnahmesituation und Steuerbelastung in etwa identisch.

Die Finanzverwaltung begründet die generelle Nichtanwendung der Entscheidung damit, dass der Abzug privater Schuldzinsen bereits seit 1974 gestrichen worden ist. Die erneute Berücksichtigung ersparter privater Schuldzinsen würde diesen Schuldzinsenabzug für eine Gruppe von Steuerpflichtigen wieder einführen und somit die Entscheidung des Gesetzgebers missachten.

Hinweis: Denkbar wäre die Gestaltung aber, wenn ein Grundstück übertragen, anschließend vom Übernehmer zu eigenen Wohn- oder Betriebszwecken genutzt wird und die ersparte Nettomiete als zulässiger Ertrag nicht niedriger ist, als die dem Übergeber zugesagten wiederkehrenden Leistungen (BMF, Schreiben vom 19.1.2007, Az. IV C 8 – S 2255 – 2/07).