August 2007: Arbeitgeber

Geldwerter Vorteil: Neues zu Arbeitgeberdarlehen

Als geldwerter Vorteil werden Einnahmen eines Arbeitnehmers bezeichnet, die nicht aus Geld bestehen, wie z.B. eine Wohnung, die einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlassen wird. Der geldwerte Vorteil gehört grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Bei einem Arbeitgeberdarlehen hatte der Bundesfinanzhof jüngst keinen geldwerten Vorteil angenommen, wenn der mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Zinssatz marktüblich ist.

Ein gutes Jahr später nimmt auch das Bundesministerium der Finanzen zu diesem Urteil Stellung. Danach fällt in allen offenen und ähnlich gelagerten Fällen nur noch dann Lohnsteuer zum Nachteil des Arbeitnehmers an, wenn sich ein Vorteil zwischen dem marktüblichen und dem vom Arbeitnehmer zu zahlenden Zins ergibt. Dabei sind grundsätzlich die Konditionen bei Vertragsabschluss für die gesamte Vertragslaufzeit maßgebend, sofern kein variabler Zinssatz vereinbart ist.

Aus Vereinfachungsgründen wird nicht beanstandet, wenn Arbeitgeber für die Feststellung des marktüblichen Zinssatzes die bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten gewichteten Durchschnittszinssätze heranziehen. Davon darf ein Abschlag von vier Prozent vom Effektivzinssatz vorgenommen werden. Aus der Differenz zum Effektivzinssatz des Darlehens wird dann der geldwerte Vorteil berechnet.

Hinweis: Somit kommt es nicht mehr zur Anwendung der bislang gültigen starren Fünf-Prozent-Grenze. Das wirkt sich bei einem geringen Kapitalmarktniveau positiv aus. Liegt das allgemeine Zinsniveau hingegen deutlich über fünf Prozent, kann es künftig auch zur Lohnbesteuerung bei höher vereinbarten Sätzen kommen, was durch die festgelegte Pauschalgrenze von fünf Prozent bislang ausgeschlossen war (BMF, Schreiben vom 13.6.2007, Az. IV C 5 – S 2334/07/0009).