Dezember 2006: Arbeitgeber

Geldwerter Vorteil: Freie Wahl bei Bewertung von Jahreswagenrabatten

Wird vom Arbeitgeber z.B. über die verbilligte Überlassung von Jahreswagen, die dieser selbst herstellt oder vertreibt, an seine Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil gewährt, ist dieser als Arbeitslohn zu versteuern. Für die Berechnung der Höhe des geldwerten Vorteils gibt es zwei Methoden, zwischen denen der Arbeitnehmer dann im Rahmen seiner Veranlagung wählen kann:

  • Erstens nach der Grundnorm: Rabatte des Arbeitgebers werden danach erst dann als geldwerter Vorteil erfasst, wenn der Preis überschritten wird, der für das gleiche Produkt am Markt von fremden Dritten zu entrichten ist. Vergleichspreis ist dabei immer der günstigste Preis am Markt.

  • Zweitens nach der Spezialnorm: Diese Methode geht grundsätzlich von einem unabhängig von Rabattgewährungen anzugebenden Vergleichspreis aus. Sie ist in der Regel vorteilhafter, weil noch ein Bewertungsabschlag von 4 Prozent und ein Rabattfreibetrag abgezogen werden können (BFH-Urteil vom 5.9.2006, Az. VI R 41/02).