April 2003: Arbeitnehmer

Geldwerter Vorteil bei Geländewagen und Campingfahrzeugen

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen, ist der geldwerte Vorteil für die Privatfahrten monatlich zurzeit mit 1 Prozent (wenn kein Fahrtenbuch geführt wird) und für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte monatlich je Entfernungskilometer mit 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises anzusetzen.

Die Finanzverwaltung hat nunmehr Folgendes festgelegt: Für Fahrzeuge, die kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Zugmaschine oder Lkw eingestuft werden können (z.B. Campingfahrzeuge, Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen), gilt eine so genannte "Preisdeckelung". Ein höherer Listenpreis als 80.000 Euro ist nicht zu Grunde zu legen. Auch teurere Fahrzeuge werden also nur mit 80.000 Euro angesetzt.

Beispiel: Überlässt also der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Jeep, der einen Bruttolistenpreis von 85.000 EUR hat und kraftfahrzeugtechnisch als Lkw eingestuft worden ist, so ist für die Ermittlung des geldwerten Vorteils von einem gedeckelten Listenpreis von 80.000 EUR auszugehen. Diese Begrenzung gilt aber nicht bei Fahrzeugen, die kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Pkw einzustufen sind. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Pkw mit einem Listenpreis von 100.000 EUR ist auch der geldwerte Vorteil anhand dieses Listenpreises zu ermitteln (Verfügungen der OFD Hamburg vom 22.11.02, Az. S 2334-56/01-St 323).

Hinweis: Ob dieses Verfahren bundeseinheitlich abgestimmt ist, bleibt fraglich, denn nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 21.1.02 ist die 1 Prozent Regel auf Zugmaschinen und LKW nicht anzuwenden.