November 2003: Arbeitnehmer

Freibetrag für Abfindungen nur bei aufgelöstem Arbeitsverhältnis

Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind, gestaffelt nach Alter und Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers, bis zu 12.271 Euro steuerfrei. Entscheidend ist, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich aufgelöst ist, so ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs.

Im Urteilsfall ging ein Bankangestellter nach 42 Jahren in den "Vorruhestand". Damit seine Ansprüche aus der Zusatzversorgung erhalten blieben, lief sein Arbeitsverhältnis abweichend von den Bestimmungen des Tarifvertrags bis zum planmäßigen Beginn der gesetzlichen Rente weiter. Die monatlichen Zahlungen bis dahin entsprachen den normalen Vorruhestandsbezügen. Der "Vorruheständler" war in dieser Zeit von der Arbeitsleistung freigestellt. Im Gegensatz zum Bundesfinanzhof sah sich der Arbeitnehmer als entlassen an. Der Bundesfinanzhof urteilte, dass es darauf ankäme, ob das Arbeitsverhältnis aus zivilrechtlicher Sicht "aufgelöst" sei. Dies sei aber gerade nicht der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis mit veränderten Konditionen weiterlaufe. Der beantragte Freibetrag im Zusammenhang mit den Vorruhestandsbezügen wurde versagt (BFH-Urteil vom 10.4.2003, Az. XI R 50/01).