Januar 2005: Freiberufler und Gewerbetreibende

Freiberufler: Umweltberater muss Qualifikation nachweisen

Mit einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu dem häufig angesprochenen Problem der Abgrenzung von gewerblichen zu freiberuflichen Einkünften Stellung genommen. Die Abgrenzungsproblematik ist von erheblicher Bedeutung, weil bei Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit keine Gewerbesteuer anfällt.

Im Streitfall war der Kläger für ein Unternehmen der Kunststoff verarbeitenden Industrie als Berater selbstständig tätig. Das Finanzamt wertete dies nicht als freiberufliche Tätigkeit und erließ einen Gewerbesteuermessbescheid. Die dagegen gerichtete Klage des Steuerpflichtigen war erfolgreich. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wertete die vom Kläger als Umweltberater bezeichnete Tätigkeit als Ausübung eines dem beratenden Betriebswirt ähnlichen Berufs. Da es kein typisches Berufsbild des beratenden Betriebswirts gäbe, die Berufsbezeichnung frei geführt werden dürfe, komme es in strenger Anlehnung an den Gesetzeswortlaut darauf an, dass im Vordergrund der Berufstätigkeit die betriebswirtschaftliche Beratung stehe.

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ergab sich, dass sich die Beratungstätigkeit des Klägers auf wenigstens einen Hauptbereich der Betriebswirtschaftslehre erstreckte und er über eine dem "Staatlich geprüften Betriebswirt“ vergleichbare Qualifikation verfügte. Da die Abgrenzung von betriebswirtschaftlichen Hauptbereichen einer permanenten Weiterentwicklung unterliege und mittlerweile ein auf Umweltbelange ausgerichteter betriebswirtschaftlicher Studiengang existiere, könne der Bereich des "Umweltmanagements“, in dem der Kläger hauptsächlich tätig sei, als Hauptbereich der Betriebswirtschaft angesehen werden. Eine mögliche Spezialisierung eines beratenden Betriebswirts auf diesen Hauptbereich könne nicht aus dem Anwendungsbereich der Katalogberufe ausgeklammert werden. Da der Sachverständige auch eine entsprechende Qualifikation des Klägers attestieren konnte, hob das Finanzgericht Rheinland-Pfalz den Gewerbesteuermessbescheid auf. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.8.2004, Az. 6 K 2667/02).