Juli 2010: Freiberufler und Gewerbetreibende

Freiberufler: GmbH-Beteiligung nicht zwangsläufig Betriebsvermögen

Ein Ehepaar war bis zum Tod des Ehemanns als Bildjournalisten tätig und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Der Gewinn wurde durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt. Die Fotografien vermarktete das Ehepaar nahezu ausschließlich über eine GmbH mit der es Autorenverträge geschlossen hatte und an der es zu insgesamt 25 % beteiligt war. Als das Paar seine GmbH-Anteile verkaufte, wollte das Finanzamt den Gewinn als laufende Betriebseinnahme erfassen. Es war nämlich der Auffassung, dass die Anteile an der GmbH zum notwendigen Betriebsvermögen des Ehepaars gehörten. Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Bundesfinanzhof Erfolg.

Der Bundesfinanzhof urteilte: Selbst wenn ein Bildjournalist 99 % seiner freiberuflichen Umsätze aus Autorenverträgen mit einer GmbH erzielt, stellt seine Beteiligung an dieser GmbH dennoch nicht zwangsläufig notwendiges Betriebsvermögen des freiberuflichen Betriebs dar. Besonders dann nicht, wenn diese Umsätze nur einen geringfügigen Anteil der Geschäftstätigkeit der GmbH ausmachen und es wegen des Umfangs dieser Geschäftstätigkeit und der Höhe der Beteiligung des Steuerpflichtigen an der GmbH nahe liegt, dass es dem Steuerpflichtigen nicht auf die Erschließung eines Vertriebswegs für seine freiberufliche Tätigkeit, sondern auf die Kapitalanlage ankommt.

Hinweis: Bei Beteiligungsverlusten trifft den Steuerpflichtigen die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen notwendigen Betriebsvermögens. Bei Gewinnen muss das Finanzamt die Zuordnung zum Betriebsvermögen nachweisen (BFH-Urteil vom 12.1.2010, Az. VIII R 34/07).