Februar 2005: Freiberufler und Gewerbetreibende

Freiberufler-Einkünfte: Entwicklung von Anwendungssoftware

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert, wonach bisher nur ein Diplom-Informatiker mit Hochschulabschluss als Freiberufler anerkannt wurde, wenn er Systemsoftware entwickelte. Nunmehr kann auch ein selbstständiger EDV-Berater, der Anwendungssoftware entwickelt, freiberuflich tätig sein. Voraussetzung ist, dass seine Ausbildung, sein Kenntnisstand und seine berufliche Tätigkeit mit der eines Ingenieurs vergleichbar sind. Verfügt der Steuerpflichtige nicht über ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium, muss er eine vergleichbare Vorbildung nachweisen.

Hinweis: Diesen Nachweis kann er durch Belege über die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, anhand praktischer Arbeiten oder durch eine Art Wissensprüfung führen. Zudem muss er die Software durch eine klassische ingenieurmäßige Vorgehensweise (Planung, Konstruktion und Überwachung) entwickeln. Darunter fällt nicht die Entwicklung von Trivialsoftware (BFH-Urteil vom 4.5.2004, Az. XI R 9/03).