Juni 2010: Abschließende Hinweise

Für Eltern: Mit Schulgeldzahlungen die Steuerbelastung mindern

Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 können Eltern 30 % des Schulgeldes – maximal 5.000 pro Jahr – für ein Kind geltend machen, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Eltern sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und haben Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag.
  • Nur die Gebühr, die für den Schulbesuch zu leisten ist, ist abzugsfähig. Kosten für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung des Kindes werden nicht berücksichtigt.
  • Es handelt sich um eine nach dem Einkommensteuergesetz begünstigte Schule.

Die Anforderungen an die jeweilige Schule führen in der Praxis häufig zu Problemen. Dies verdeutlicht auch das aktuelle Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz. Im entschiedenen Fall ging es um die Anerkennung von Schulgeldzahlungen an eine private Logopädieschule. Das Finanzamt verwehrte den Eltern den Sonderausgabenabzug aus formellen Gründen und erhielt im Klageverfahren vor dem Finanzgericht Recht. Der Sonderausgabenabzug wurde insbesondere deshalb abgelehnt, weil die private Logopädieschule nicht vom Privatschulgesetz des Landes Rheinland-Pfalz erfasst wurde.

Der Streitfall betraf die Rechtslage des Veranlagungsjahres 2006. Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurden die Anforderungen an eine begünstige Schule rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2008 gelockert. Das Bundesfinanzministerium führt hierzu folgende wichtige Punkte auf:

  • Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 ist die Klassifizierung der Schule (z.B. als Ersatz- oder Ergänzungsschule) nicht mehr von Bedeutung. Vielmehr kommt es nun allein auf den erreichten oder beabsichtigten Abschluss an.

  • Führt eine in der EU gelegende Privatschule oder eine Deutsche Schule im Ausland zu einem anerkannten Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss oder bereitet sie hierauf vor, kommt ein Sonderausgabenabzug der Schulgeldzahlungen in Betracht.

  • Es werden nicht nur – wie bisher – Entgelte an staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte allgemeinbildende und berufsbildende Ersatzschulen sowie an allgemeinbildende anerkannte Ergänzungsschulen einbezogen, sondern auch solche an andere Schulen (z.B. berufsbildende Ergänzungsschulen einschließlich der Schulen des Gesundheitswesens) und solche Einrichtungen, die auf einen Beruf oder einen allgemeinbildenden Abschluss vorbereiten.

  • Die Prüfung und Feststellung der schulrechtlichen Kriterien obliegt allein dem zuständigen inländischen Landesministerium (z.B. dem Schul- oder Kultusministerium), der Kultusministerkonferenz der Länder oder der zuständigen inländischen Zeugnisanerkennungsstelle. Die Finanzverwaltung ist an deren Entscheidung gebunden und führt keine eigenen Prüfungen durch.

Hinweis: Sonderausgaben haben keinen steuermindernden Effekt, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte negativ ist. Ist zum Beispiel absehbar, dass aus einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit in einem Jahr ein Verlust erzielt wird, sollten die Schulgeldzahlungen erst im nächsten Jahr erfolgen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3.3.2010, Az. 1 K 2338/08; BMF-Schreiben vom 9.3.2009, Az. IV C 4 – S 2221/07/0007).