Juni 2006: Umsatzsteuerzahler

Formale Rechnungsanforderungen: Bei Beauftragung eines Dritten

Formale Fehler in der Rechnung führen nicht nur zum Versagen des Vorsteuerabzugs, sondern können in einigen Fällen auch eine zusätzliche Steuerschuld beim Aussteller auslösen. So zum Beispiel, wenn der Leistungsempfänger einen Dritten mit Empfang und Abwicklung der Rechnung beauftragt hat. Denn die Adressierung erfolgt hier oftmals lediglich unter Nennung des Namens des Leistungsempfängers und den Adressdaten des Dritten mit dem Zusatz: "c/o".

Diese Angaben sind allerdings nicht ausreichend, da neben dem Namen auch die komplette Anschrift des Leistungsempfängers zwingend notwendig ist. Die Angabe von Steuer- oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer reicht nicht zur Identifizierung des Leistungsempfängers, da seine Identität leicht und eindeutig feststellbar sein muss. Ein gegenüber einem anderen als dem Leistungsempfänger gesondert ausgewiesener Steuerbetrag löst allerdings eine zusätzliche Steuerschuld aus.

Hinweis: Die postalische Anschrift des Dritten gilt in diesem Fall nicht als betriebliche Adresse des Leistungsempfängers, wenn dieser unter der Anschrift des Dritten nicht gleichzeitig z.B. über eine Zweigniederlassung oder z.B. über eine Betriebsstätte verfügt. Dies gilt selbst dann, wenn der Dritte mit der Bearbeitung des gesamten Rechnungswesens des Leistungsempfängers beauftragt ist (BMF, Schreiben vom 28.3.2006, Az. IV A 5 – S 7280 a – 14/06).