Februar 2004: Freiberufler und Gewerbetreibende

Firmierung mit Landschaftsbezeichnung ist zulässig

Durch die Angabe einer Landschaftsbezeichnung oder Region in der Firma ergibt sich üblicherweise keine Irreführung über wesentliche geschäftliche Verhältnisse.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte darüber zu urteilen, ob beim Zusammenschluss zweier Sparkassen der neue Name "Sparkasse Bodensee" rechtlich zulässig sei. Eine andere Sparkasse hatte gegen die Eintragung dieses Namens im Handelsregister Beschwerde eingelegt. Nach ihrer Ansicht werde hierdurch eine Irreführung des Verbrauchers betrieben, da es am Bodensee auch andere bedeutende Sparkassen gäbe.

Das Oberlandesgericht konnte eine solche Irreführung jedoch nicht erkennen und wies die Beschwerde zurück. Es machte deutlich, dass die früher in der firmenrechtlichen Rechtsprechung verbreitete Auffassung, die Aufnahme einer geografischen Bezeichnung in die Firma enthalte auch eine Aussage über die derzeitige tatsächliche Größe oder die Marktstellung des Unternehmens, weithin überholt sei. Inzwischen würden solche geografischen Bezeichnungen regelmäßig nur als Hinweis auf den Sitz (Ort oder Region) oder das Haupttätigkeitsgebiet verstanden. Nach einer Stellungnahme der zuständigen Industrie- und Handelskammer gäbe es zahllose Unternehmen unterschiedlichster Art rund um den Bodensee, die diese geografische Bezeichnung in der Firma führten. Ernsthafte Klagen über eine Irreführung der jeweiligen Verkehrskreise seien nicht laut geworden. Das Gleiche gelte für ähnliche Landschaftsbezeichnungen wie etwa Hochschwarzwald, Rhein-Neckar, Hohenlohe oder Allgäu. Der informierte Durchschnittsverbraucher verbinde damit nicht die – mit dem Erscheinungsbild der modernen Wettbewerbswirtschaft im Widerspruch stehende – Vorstellung, das so firmierende Unternehmen sei das einzige oder einzig bedeutende Unternehmen dieser Art in der Region (OLG Stuttgart, 8 W 425/02).