Dezember 2003: Kapitalanleger

Finanzgericht erlaubt Rückschluss auf Kapitalerträge in der Vergangenheit

Das Finanzamt hat das Recht, Kapitalerträge für die Vergangenheit zu unterstellen, wenn verschwiegene Kapitalvermögen aufgedeckt werden. Hieraus ergeben sich zwangsläufig Kapitaleinkünfte. Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Im Jahr 1999 leitete das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Kläger ein. In diesem Zusammenhang schrieb es verschiedene Banken an und forderte diese zur Mitteilung möglicher Bankverbindungen und Kontostände auf. Dabei wurde Kapitalvermögen aufgedeckt, das bis dato nicht der Besteuerung unterworfen worden war.

Die Steuerpflichtigen bestritten, Depotkonten in Luxemburg oder Tafelpapiere besessen zu haben. Das Finanzamt und das Finanzgericht Niedersachsen folgten diesem Standpunkt jedoch nicht. Aus der Abbuchung eines ungeraden Geldbetrages vom Termingeldkonto und dem Vorliegen einer in der Summe genau gleich hohen Buchung auf dem Tafelpapierkonto der Bank sei auf den Besitz von Tafelpapieren zu schließen, so das Finanzgericht Niedersachsen.

Das Gericht stellte Grundsätze auf, nach denen Rückschlüsse auf das Vermögen der Kläger vor der Entdeckung ihres Wertpapiervermögens erlaubt seien. Bestreitet der Steuerpflichtige, über das entsprechende Vermögen schon damals verfügt zu haben, so muss er den Beweis antreten, woher das Vermögen stammt. Umgekehrt muss die Finanzbehörde einen höheren Vermögensansatz nachweisen, wenn sie der Auffassung ist, der Steuerpflichtige habe die Herkunft nur eines Teils des Gesamtvermögens glaubhaft erläutern können (FG Niedersachsen, Urteil vom 27.5.03, Az. 1 K 252/01).