Oktober 2005: Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Finanzamt des Gesellschafters: Stellt Art und Höhe der Einkünfte fest

Hält ein Gesellschafter eine Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft oder an einem geschlossenen Immobilienfonds in seinem Betriebsvermögen, stellt sich die Frage, welches Finanzamt für die Ermittlung der gewerblichen Einkünfte, die aus der vermögensverwaltenden Gesellschaft stammen, zuständig ist. Gleiches gilt, wenn nur bei einem oder wenigen Beteiligten ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt. Nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) hat die verbindliche Entscheidung über die Einkünfte in Art und Höhe das entsprechende Wohnsitzfinanzamt des Gesellschafters zu treffen.

Die Einstufung der Einkünfte von Personengesellschaftern hängt grundsätzlich davon ab, welche Einkunftsart die Gesellschaft verwirklicht. Die Beteiligung gewerblicher Gesellschafter an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft führt zwar nicht dazu, dass die so genannte "Zebragesellschaft" insgesamt als gewerblich anzusehen ist. Wird ein Gesellschaftsanteil von einem Gesellschafter aber im Betriebsvermögen gehalten, führt dies jedoch dazu, dass die Anteile dieses Gesellschafters an den Wirtschaftsgütern der Gesellschaft bei ihm Betriebsvermögen sind. Gewinne aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern durch die Gesellschaft sind bei ihm anteilig zu erfassen. Somit können die Einkünfte der einzelnen Gesellschafter unterschiedlich zu qualifizieren sein.

Hinweis: Dies betrifft insbesondere geschlossene Immobilienfonds mit sehr vielen Gesellschaftern oder den gewerblichen Grundstückshandel. In beiden Fällen hat das Wohnsitzfinanzamt der einzelnen Beteiligten die Wertung zu treffen, ob private oder betriebliche Einkünfte vorliegen. Für die Gesellschaft insgesamt bleibt es bei der Vermögensverwaltung (BFH-Urteil vom 11.4.2005, Az. GrS 2/02).