Mai 2013: Freiberufler und Gewerbetreibende

Fehlerhafter Bilanzansatz: Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs

Nach einem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs ist das Finanzamt im Rahmen der ertragsteuerrechtlichen Gewinnermittlung auch dann nicht an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der vom Steuerpflichtigen aufgestellten Bilanz (und deren einzelnen Ansätzen) zugrunde liegt, wenn diese Beurteilung aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vertretbar war.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs galt ein subjektiver Maßstab. War die einer Bilanz oder einem Bilanzansatz zugrunde liegende rechtliche Beurteilung im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns vertretbar, war das Finanzamt daran bei der Steuerfestsetzung auch dann gebunden, wenn diese Beurteilung objektiv fehlerhaft war.

Diese Rechtsprechung hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs nunmehr u.a. deshalb aufgegeben, weil die Finanzverwaltung und die Gerichte insbesondere aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet sind, ihrer Entscheidung die objektiv richtige Rechtslage zugrunde zu legen. Eine Übergangsregelung ist nach der Auffassung des Großen Senats nicht zu treffen (BFH-Beschluss vom 31.1.2013, GrS 1/10).