April 2003: Arbeitgeber

Fehlbetrag melden – Haftung vermeiden!

Der Arbeitgeber muss bei jeder Lohnzahlung die Lohnsteuer vom Arbeitslohn einbehalten und an das Finanzamt abführen. Ist das nicht möglich, weil zum Beispiel bei einer Sachzuwendung der Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung stellen, oder der Arbeitgeber muss einen entsprechenden Teilbetrag der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückbehalten.

Ist beides nicht möglich, muss der Arbeitgeber das Finanzamt darüber im Wege der Lohnsteuer-Anmeldung informieren. Wer dieser Anmeldepflicht nicht nachkommt, haftet für die Lohnsteuer. Das hat der Bundesfinanzhof im Fall eines ehemaligen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers entschieden. Dieser trat seine Pensionsansprüche gegen die GmbH im Rahmen der Scheidung an seine Ehefrau ab.

Im vorliegenden Sachverhalt machte die Ehefrau die Ansprüche sofort geltend. Die Auszahlung ist (nachträglicher) Arbeitslohn des ehemaligen Geschäftsführers und unterliegt dem Lohnsteuerabzug. Die GmbH hätte – so der Bundesfinanzhof- die Lohnsteuer vom Geschäftsführer einfordern oder das Finanzamt benachrichtigen müssen. Weil die GmbH weder das eine noch das andere tat, kann diese in Haftung genommen werden (BFH-Urteil vom 9.10.02, Az. VI R 112/99).