August 2004: Arbeitgeber

Familienversicherung: Geringfügig selbstständig Tätige

Im Zusammenhang mit der Neuregelung der versicherungsrechtlichen Beurteilung geringfügig entlohnter Beschäftigungsverhältnisse durch das "Zweite Gesetz für moderne Dienstleitungen am Arbeitsmarkt" vom 23.12.2002 wurde zum 1.4.2003 eine zweite Einkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung eingeführt. Diese Zweite Einkommensgrenze beträgt monatlich 400 Euro und gilt für geringfügig entlohnte Beschäftigte sowohl in der Wirtschaft als auch in Privathaushalten. Auf Grund dieser zweiten Einkommensgrenze sind versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt zwischen der allgemeinen Einkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung in Höhe von einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (2004 = 345 Euro) und der für geringfügig entlohnte Beschäftigte zulässigen Entgeltobergrenze von 400 Euro weiterhin familienversichert.

Es ist die Frage gestellt worden, ob die zweite Einkommensgrenze auch für geringfügig selbstständig Tätige gilt, da § 8 Absatz 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch IV die Regelungen zur Bestimmung einer geringfügigen Beschäftigung für entsprechend anwendbar erklärt, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird.

Der Arbeitskreis Versicherung und Beiträge der Spitzenverbände der Krankenkassen ist in der Besprechung am 31.3.2004 zu der Auffassung gekommen, dass die Ausübung einer nicht hauptberuflichen geringfügigen selbstständigen Tätigkeit nicht zur Anwendung der zweiten Einkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung führt. Der Gesetzgeber hat die Anwendung der zweiten Einkommensgrenze begrifflich bereits ausschließlich auf den Personenkreis der geringfügig entlohnten Beschäftigten im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 beziehungsweise § 8a Sozialgesetzbuch IV beschränkt. Mit der Schaffung der zweiten Einkommensgrenze sollte erreicht werden, dass bei Ausübung einer versicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigung die Familienversicherung weiterhin bestehen kann. Anderenfalls wären diese Personen schutzlos und hätten auf die freiwillige Versicherung mit eigener Beitragzahlung verwiesen werden müssen. Bei Selbstständigen führt jedoch selbst die mehr als geringfügige Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit nicht zur Krankenversicherungspflicht, so dass ein besonderes Absicherungserfordernis, so wie es mit der Ausweitung der Einkommensgrenze in der Familienversicherung umgesetzt wurde, für sie grundsätzlich nicht besteht.

Die geringfügig selbstständig Tätigen können gleichwohl familienversichert sein, wenn ihr Gesamteinkommen ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (2004 = 345 Euro) nicht übersteigt.