September 2005: Abschließende Hinweise

Familienversicherung: Auch für Kindeskinder

Kinder von familienversicherten Kindern können ab sofort als Familienangehörige bei der Krankenkasse des Vaters oder der Mutter versichert werden. Möglich macht das eine Ergänzung im Sozialgesetzbuch V, eingeführt durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz.

Die Neuregelung wirkt sich beispielsweise aus, wenn eine Studentin Mutter wird, die als Familienangehörige in der Versicherung ihres Vaters versichert ist. Das Kind der Studentin hat dann aus der Versicherung des Großvaters Anspruch auf eine Familienversicherung. Dadurch wird die vom Mitglied abgeleitete Familienversicherung ausdrücklich auf die Kinder des familienversicherten Elternteils erweitert.

Hinweis: Der Anspruch auf Familienversicherung endet, wenn, wie in dem Beispielsfall, die Studentin eine eigenständige versicherungspflichtige Tätigkeit aufnimmt. Endet die Mitgliedschaft des Stammversicherten, in dem Beispielsfall der Vater der Studentin, erlischt die Familienversicherung insgesamt. Dasselbe gilt bei Tod des Stammversicherten (Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht/Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 21.3.2005).