September 2005: Arbeitnehmer

Fahrtkosten für Berufspendler: Abzugsmöglichkeiten verbessert

Fahren Arbeitnehmer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit, können sie nach den einkommensteuerrechtlichen Regelungen den konkreten Fahrpreis ansetzen, wenn er die Entfernungspauschale übersteigt. Werden im Laufe eines Jahres sowohl der Pkw als auch Bus oder Bahn benutzt, liegt der Ticketpreis oft nur bei taggenauer Berechnung jeweils über der entsprechenden Entfernungspauschale.

Die Finanzämter bevorzugten bislang allerdings die einfachere jahresübergreifende Sichtweise und verglichen die gesamte Entfernungspauschale mit der Summe der tatsächlich gezahlten Fahrpreise für die öffentlichen Verkehrsmittel. Das führte im Ergebnis dazu, dass es regelmäßig beim Ansatz der Entfernungspauschale blieb, sofern der Berufspendler im Jahr nicht ganz überwiegend Bus und Bahn benutzt hatte.

Der Bundesfinanzhof widersprach dieser Rechtsansicht jetzt zu Gunsten des Arbeitnehmers. Die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel sind auch von der Finanzverwaltung pro Tag mit der Entfernungspauschale zu vergleichen. Der jeweils höhere Betrag kann dann bei den Werbungskosten des Steuerpflichtigen in Ansatz gebracht werden. Die Ermittlung auf den einzelnen Tag bezogen ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut, wonach die Entfernungspauschale für jeden Arbeitstag berechnet wird. Es kann sich nicht um einen Jahresbetrag handeln, da das Ergebnis aus Entfernung mal Kilometersatz ständigen Änderungen unterworfen sein kann.

Hinweis: Für Berufspendler kann es sich im Einzelfall lohnen, Belege für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu sammeln. Die durch die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel entstehenden Kosten, die über der Entfernungspauschale liegen, können jetzt taggenau abgerechnet werden. Ob sich das am Ende allerdings auszahlt, das heißt, ob man nach Ablauf eines Veranlagungsjahres über dem aktuell gewährten Werbungskosten-Pauschbetrag von 920 EUR liegen wird, wird sich zweifelsfrei immer erst am Jahresende nach einer genauen Abrechnung herausstellen (BFH-Urteil vom 11.5.2005, Az. VI R 40/04).