Juli 2006: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Fahrten zwischen häuslichem Büro und Betriebsstätte: Keine Dienstreisen

Grundsätzlich können Aufwendungen eines Unternehmers für Fahrten von einer Betriebsstätte zu einer anderen als Betriebsausgaben abgezogen werden, ohne dass sie einer Abzugsbeschränkung unterliegen. Befindet sich das Büro des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) getrennt von einer Betriebsstätte in seinem privaten Wohnhaus, stellen die regelmäßigen Fahrten von diesem Büro zur Betriebsstätte keine Dienstreisen dar. Denn der im häuslichen Bereich angesiedelte Arbeitsplatz eines Gewerbetreibenden (oder der eines anderen Selbstständigen) stellt regelmäßig keine Betriebsstätte dar.

Damit handelt es sich für den Geschäftsführer bei diesen Fahrten um solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und nicht um Dienstreisen. Das führt im Ergebnis dazu, dass die von der GmbH getragenen Reise- und Verpflegungskosten des Geschäftsführers keine Betriebsausgaben darstellen. Im Urteilsfall wurden von der GmbH übernommene Dienstreisekosten als verdeckte Gewinnausschüttungen an den Geschäftsführer gewertet.

Hinweis: Selbst Art und Umfang der im häuslichen Bereich ausgeübten Tätigkeiten stellen keine für die Bestimmung des Betriebsstättenbegriffs maßgebenden Kriterien dar (FG Saarland, Beschluss vom 21.2.2006, Az. 1 V 7/06).