Februar 2003: Arbeitnehmer

Fahrt zur Fortbildung ist voll absetzbar

Pkw-Fahrten zu einem auswärtigen Fortbildungsort können auch über die ersten drei Monate hinaus mit den tatsächlichen Kosten von der Steuer abgesetzt werden, wenn neben der Fortbildungsstätte auch eine regelmäßige Arbeitsstätte existiert. Das hat das Finanzgericht Münster nun in einem veröffentlichten Urteil entschieden. Im Urteilsfall wollte das Finanzamt nach den drei Monaten lediglich den Pauschalsatz von 70 Pfennig je Entfernungskilometer anerkennen. Die Richter waren großzügiger. Die Ausnahmeregelung, wonach nur für die ersten drei Monate die entstandenen Aufwendungen geltend gemacht werden könnten, treffe nur zu, wenn die Fortbildungsstätte zugleich auch Arbeitsstätte sei. Hier war aber der weiterhin existierende Arbeitsplatz stets Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit geblieben. Die Fortbildung ist nur zeitweilig hinzugetreten (FG Münster, Az. 1 K 5930/01 E).