Februar 2003: Abschließende Hinweise

Existenzgründungszuschuss

Arbeitslose, die durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben vom 1. April 03 an nach § 421 l Sozialgesetzbuch III in der Fassung des "Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (2. ModDienstG)" Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss. Der Zuschuss wird geleistet, wenn der Existenzgründer:

  1. in einem engen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung (z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe) bezogen hat oder eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder Strukturanpassungsmaßnahme gefördert worden ist,
  2. nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Arbeitseinkommen nach § 15 Sozialgesetzbuch IV erzielen wird, das voraussichtlich 25.000 Euro im Jahr nicht überschreiten wird und
  3. keinen Arbeitnehmer oder nur mitarbeitende Familienangehörige beschäftigt.

Mit dieser Regelung soll den Anregungen der Hartz-Kommission zur Gründung einer "Ich-AG" entsprochen werden. Der Existenzgründerzuschuss wird bis zu drei Jahre erbracht und wird jeweils längstens für ein Jahr bewilligt. Er beträgt im ersten Jahr nach Beendigung der Arbeitslosigkeit monatlich 600 Euro, im zweiten Jahr monatlich 360 Euro und im dritten Jahr monatlich 240 Euro. Vor einer erneuten Bewilligung des Zuschusses hat der Existenzgründer das Vorliegen der oben aufgezeigten Voraussetzungen darzulegen.

Überschreitet das Arbeitseinkommen im Jahr 25.000 Euro, so kann nach Ablauf des bewilligten Zeitraums der Zuschuss nicht mehr erbracht werden. Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, das im gleichen Zeitraum aus einer Beschäftigung erzielt wird, wird bei der Ermittlung der für die Förderung maßgeblichen Obergrenze einbezogen. Die Zahlung eines Existenzgründerzuschusses ist ausgeschlossen, wenn die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch Überbrückungsgeld nach § 57 Sozialgesetzbuch III gefördert wird. Wenn ein Arbeitsloser einen Existenzgründerzuschuss beantragt, besteht die widerlegbare Vermutung, dass der Arbeitslose eine selbstständige Tätigkeit ausübt. Eine selbstständige Tätigkeit wird angenommen, wenn der Versicherte den Existenzgründerzuschuss tatsächlich erhält.

Der Existenzgründungszuschuss bewirkt allein kein Versicherungsverhältnis als Arbeitnehmer in der Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beurteilung ergibt sich aus der Art der Tätigkeit. Um Abgrenzungen zum Beschäftigungsverhältnis vorzunehmen, wird in § 7 Abs. 5 Sozialgesetzbuch IV eine Vermutungsregelung bzw. die Fiktion aufgestellt, dass bei Bezug des Existenzgründerzuschusses eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. Der Bezieher eines Existenzgründerzuschusses hat sich daher selbst um seine Kranken- und Pflegeversicherung zu kümmern. In der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Bezieher des Existenzgründerzuschusses nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Sozialgesetzbuch VI versicherungspflichtig. Eine freiwillige Versicherung gegen Arbeitslosigkeit ist nicht möglich.

Für die Beitragsbemessung eines freiwillig bei einer Krankenkasse versicherten Existenzgründers gilt mindestens der 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße (2003 = 1.785 Euro). Für den Beitrag zur Rentenversicherung als rentenversicherungspflichtiger Selbstständiger wird ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße (2003 = 2.380 Euro), bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens jedoch dieses Einkommen, mindestens jedoch monatlich 400 Euro angesetzt.

Gleichzeitig mit der Zahlung des Existenzgründerzuschusses und damit der Möglichkeit, eine selbstständige Tätigkeit auszuüben, werden die bisherigen Bestimmungen über die Scheinselbstständigkeit weitgehend gestrichen.