Juli 2004: Alle Steuerzahler

Ex US-Soldaten: Einkommensteuerpflicht in Deutschland

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat zu der Frage Stellung genommen, ob frühere US-Soldaten zur Einkommensteuer herangezogen werden können, wenn sie in Deutschland beschäftigt sind.

Der Kläger war bis 1993 als Mitglied der US Air Force in Deutschland stationiert. Trotz des Aufenthalts in Deutschland war er bis 1993 wegen der Sonderregelungen des Nato-Truppenstatuts von der (deutschen) Einkommensteuer befreit. Nach der Pensionierung 1993 erbrachte er als technische Fachkraft (Arbeitnehmer einer amerikanischen Privatfirma) Dienstleistungen für die US-Luftwaffe und wohnte dabei in Rheinland-Pfalz.

Der Ansicht des Finanzamts, dass der Kläger mit seinen 1997 bis 2000 erzielten Einkünften in Deutschland auch Einkommensteuern zu zahlen habe, widersprach dieser u.a. mit dem Argument, sein "tax home“ befinde sich in San Antonio, Texas, bzw. nach dem Nato-Truppenstatut gelte er als Mitglied des zivilen Gefolges der US-Streitkräfte und sei daher in Deutschland nicht steuerpflichtig.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, dass der Kläger nach den allgemeinen Grundsätzen des deutschen Steuerrechts in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sei, da er in Deutschland seinen Wohnsitz habe und steuerpflichtige Einkünfte erziele. Aus dem Nato-Truppenstatut ergebe sich nichts anderes. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass auch Angehörige der Truppe oder des zivilen Gefolges in Deutschland einkommensteuerpflichtig werden könnten, wenn sie sich nicht nur in dieser Eigenschaft im Bundesgebiet aufhielten. Nach Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz kommt es für die Bestimmung des Lebensmittelpunktes maßgeblich darauf an, wo Personen sich körperlich aufhalten. Die in den USA angegebene Adresse diene zur Registrierung, um an US-Wahlen teilnehmen zu können (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.3.2004, Az. 1 K 1574/03).