März 2003: Umsatzsteuerzahler

EuGH widerspricht der steuerfreien Vermietung von Containerunterkünften

Der Europäische Gerichtshof hat mit einer neuen Entscheidung die deutsche Besteuerungspraxis in Bezug auf die Vermietung von Containerbüros und Containerwohnungen ins Wanken gebracht. Die Frage, die dem Rechtsstreit zu Grunde lag, betraf die Steuerpflicht von Umsätzen aus der Vermietung einer aus Fertigteilen errichteten Gemeinschaftsunterkunft zur vorläufigen Unterbringung von Asylbewerbern. Als Vertragsdauer hatte man eine Laufzeit von fünf Jahren vereinbart.

Das deutsche Umsatzsteuergesetz sieht bisher eine Reihe von Umsatzsteuerbefreiungen vor. Unter anderem besteht die Befreiung für Vermietungen und Verpachtungen von Gründstücken. Dazu gehören aber nicht die Umsätze aus der Vermietungen von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind.

Private Unternehmen, aber vor allem die öffentliche Hand, greifen immer häufiger auf Provisorien wie Containerbüros und Containerwohnungen als Zwischenlösungen zurück, um bei schlechter Haushaltslage Neuinvestitionen zu vermeiden. Gemäß der nationalen Rechtsgrundlage ordnet der Bundesfinanzhof diese entsprechenden Umsätze den steuerpflichtigen Umsätzen zu. Hiergegen widerspricht der Europäische Gerichtshof und wendet jetzt für die Besteuerung mobiler Gebäude die gleichen Regeln wie für Immobilien an. Dieses Urteil hätte weitreichende Konsequenzen für eine ganze Branche, allerdings weist das europäische Gericht aber gleichzeitig daraufhin, wie der deutsche Gesetzgeber wieder zur alten Besteuerung zurückkehren könnte. Schon jetzt besteht die Möglichkeit, Ausnahmen von der Befreiung national zuzulassen. So sind beispielsweise nach europäischem Recht Einnahmen aus Hotelvermietungen, Camping und der Vermietung von Fahrzeugstellplätzen im Gegensatz zur nationalen Regelung mehrwertsteuerpflichtig. Der Bund wäre berechtigt, hier per Gesetz weitere Ausnahmen zuzulassen (EuGH-Urteil vom 16.1.03, Az. C-315/00).