September 2004: Umsatzsteuerzahler

EuGH: Vorsteuerabzug erst bei Vorliegen korrekter Rechnung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat – entgegen dem Schlussantrag des Generalanwalts – entschieden, dass die Vorsteuer erst in dem Voranmeldungszeitraum geltend gemacht werden kann, in dem

  • die zu Grunde liegende Lieferung bzw. Leistung erbracht wurde

  • und eine ordnungsmäßige Rechnung vorliegt.

Damit entspricht die deutsche Regelung in A 192 Absatz 2 Satz 4 Umsatzsteuer-Richtlinien dem europäischen Recht.

Hinweis: Bei einer fehlerhaften Rechnung ist der Vorsteuerabzug erst in dem Zeitpunkt möglich, in dem die berichtigte Rechnung beim Rechnungsempfänger eingegangen ist. Wird im Rahmen einer Umsatzsteuersonder- oder Betriebsprüfung die Fehlerhaftigkeit einer Rechnung entdeckt und der Vorsteuerabzug rückgängig gemacht, gilt somit das Folgende: Für den Zeitraum zwischen dem ursprünglichen Vorsteuerabzug und dem Zugang der berichtigten Rechnung wird die Vorsteuer mit 0,5 Prozent pro vollem Monat verzinst (EuGH-Urteil vom 29.4.2004, Rs. C-152/02).