Juli 2004: Umsatzsteuerzahler

EU-Osterweiterung: Umsatzsteuerliche Änderungen

Das Bundesfinanzministerium hat ein umfangreiches Schreiben veröffentlicht, in dem die umsatzsteuerlichen Auswirkungen auf Grund des Beitritts der weiteren zehn EU-Staaten behandelt werden. Dabei sind insbesondere die Regeln zur innergemeinschaftlichen Lieferung und zum innergemeinschaftlichen Erwerb bedeutsam.

Innergemeinschaftliche Lieferungen/§ 6a UStG: Galt bis zum 30.4.04 ein Warenexport in die neuen Beitrittsstaaten als "Ausfuhrlieferung", so kann eine Steuerfreiheit seither nur noch unter den Voraussetzungen des § 6a UStG erfolgen. Konnte als Ausfuhrbeleg bislang die Bestätigung der Grenzzollstelle dienen, so ist der Buch- und Belegnachweis nun in anderer Weise zu führen. Es muss beispielsweise die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungspartners aufgezeichnet werden (§ 17a, c UStDV).

Innergemeinschaftliche Erwerbe/§ 1a UStG: Bei Erwerben aus den neuen Mitgliedsstaaten wird die Einfuhrumsatzbesteuerung durch die Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs ersetzt. Der veränderte Landesstatus der Beitrittsländer führt nun für den deutschen Leistungsempfänger häufig zu Erleichterungen, denn die Vorfinanzierung der Einfuhrumsatzsteuer (zeitverzögerter Vorsteuerabzug) entfällt.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Ab dem 1.5.2004 bestätigt das Bundesamt für Finanzen auf Anfrage die Gültigkeit von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, die von den Beitrittsländern erteilt wurden (§ 18e Nummer 1 Umsatzsteuergesetz). Eine einfache Bestätigungsanfrage (Bestätigung der Gültigkeit bzw. Ungültigkeit der angefragten Umsatzsteuer-Identifikationsnummern zum Zeitpunkt der Anfrage) kann über das Internet unter der Adresse www.bff-online.de erfolgen. Anfragen zur qualifizierten Bestätigung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, bei der neben der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Angaben zum Namen, Ort, Postleitzahl und Straße des Unternehmers aus einem anderen EU-Mietgliedstaat bestätigt werden, können schriftlich, telefonisch oder per Telefax an das Bundesamt für Finanzen gerichtet werden.

Übergangsregelung: Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird die fehlende Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines Abnehmers in den Beitrittsstaaten unter den folgenden Voraussetzungen nicht beanstandet:

  • Die Lieferung wird nach dem 30.4.2004 und vor dem 1.8.2004 ausgeführt.

  • Die Lieferung erfolgt nicht im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise.

  • Die außer der Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erforderlichen Nachweise (§§ 17a bis 17c Umsatzsteuergesetz) für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung liegen vor.

  • Der Abnehmer gibt gegenüber dem Unternehmer die schriftliche Erklärung ab, dass er die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt hat und dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen.

  • Die zunächst fehlende Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers wird nachgeholt.

Das BMF-Schreiben enthält außerdem eine Liste derjenigen Stellen, die für die Vorsteuererstattung in den Beitrittsländern jeweils zuständig sind (BMF-Schreiben vom 28.4.2004, Az. IV B 2 – S 7058- 7/04).