Juli 2004: Abschließende Hinweise

Erziehungsgeld: Verlustvortrag wird nicht berücksichtigt

Der Anspruch und die Höhe des Erziehungsgeldes sind vom Einkommen der Eltern anhängig. Wie Einkommen in diesem Sinne definiert wird, ergibt sich aus § 6 Bundeserziehungsgeldgesetz:

Negative Einkünfte aus vorangegangenen Veranlagungszeiträumen (Verlustvortrag) sind nicht abzuziehen. Es ist nur der horizontale Verlustausgleich innerhalb eines Jahres möglich. Das ist nicht verfassungswidrig, so das Bundessozialgericht. Maßgebend für die Gewährung von Erziehungsgeld ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern im Geburtsjahr. Verluste aus vergangenen Jahren sagen darüber nichts Verlässliches aus (BSG-Urteil vom 11.12.2003, Az. B 10 EG 3/03 R).