März 2007: Kapitalanleger

Ermittlung der Anschaffungskosten: Bei Private Equity Fonds

Die von Fondsgesellschaften geleisteten Zahlungen für z.B. Gründungskosten, Management- und Treuhandgebühren oder Prospekterstellung sind zunächst daraufhin zu untersuchen, ob es sich dabei um Anschaffungskosten der erworbenen Wirtschaftsgüter, das sind i.d.R. Beteiligungen, oder um laufende Aufwendungen handelt. Zu den Anschaffungskosten gehören grundsätzlich alle Aufwendungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Abwicklung des Projekts, d.h. der einzelnen Beteiligung, in der Investitionsphase anfallen. In der Finanzbuchhaltung ist die genaue Ermittlung der Anschaffungskosten die Basis für spätere Abschreibungen.

Soweit es sich bei den Aufwendungen aber nicht um Anschaffungskosten handelt, stellt sich die Frage, inwieweit diese in Fällen von Dividenden- und Zinserträgen oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen als Werbungskosten bzw. bei Fondsbeteiligungen im Betriebsvermögen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Die ertragsteuerlichen Auswirkungen für die einzelnen Gesellschafter können sich – verkürzt dargestellt – wie folgt darstellen:

Aufwendungen Privatanleger Fonds im Betriebsvermögen (BV) Kapitalgesellschaft (KapG)
im Zusammenhang mit Dividenden zu 50 Prozent abzugsfähige Werbungskosten zu 50 Prozent abzugsfähige Betriebsausgaben voll abzugsfähige Betriebsausgaben
im Zusammenhang mit Zinserträgen abzugsfähige Werbungskosten abzugsfähige Betriebsausgaben  
während der Haltezeit der Beteiligung nicht abzugsfähig, Zuordnung zum nichtsteuerbaren Bereich 50 Prozent abzugsfähig in voller Höhe Betriebsausgaben
im Zusammenhang mit der Veräußerung der Anteile an KapG abzugsfähig bei den §§ 17, 23 EStG
Verluste aus Veräußerung von Anteilen an KapG nicht steuerbar außerhalb der §§ 17, 23 EStG zur Hälfte abzugsfähig nicht abzugsfähig

Hinweis: Eine Aufteilung der übrigen Kosten in Aufwendungen, die bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, und solche, die der nicht steuerbaren Vermögensebene zuzuordnen sind, scheidet aus. Als Begründung dafür wird angegeben, dass es in diesen Fällen an einem Aufteilungsmaßstab mangelt (OFD Frankfurt 1.12.2006, Az. S 2241 A – 67 – St 210).