Februar 2003: Umsatzsteuerzahler

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Umsätze von Sammlermünzen

Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die steuerpflichtigen Umsätze von Sammlermünzen nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 und 2 Umsatzsteuergesetz im Kalenderjahr 2003 gilt Folgendes:

1. Goldmünzen
Auf die steuerpflichtigen Umsätze von Goldmünzen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für diese Umsätze mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt. Die Regelung zur Ermittlung des Metallwerts von Goldmünzen ist überholt, weil ab 1999 an der Frankfurter Börse ein Fixumpreis für den Kilogramm-Goldbarren und ein monatlicher Goldpreisdurchschnittswert nicht mehr festgestellt wird. Für steuerpflichtige Goldmünzenumsätze seit dem 1. Januar 2000 muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold. Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden. Aus Vereinfachungsgründen kann der Unternehmer jedoch auch den letzten im Monat November festgestellten Goldtagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2003 ist die Metallwertermittlung nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 10,319 Euro je kg (umgerechneter Tagespreis vom 29. November 2002) vorzunehmen.

2. Silbermünzen
Aus Vereinfachungsgründen kann bei der Ermittlung des Metallwerts (Silberwert) von Silbermünzen der letzte im Monat November festgestellte Rücknahmepreis je kg Feinsilber (so genannter DEGUSSA-Silberpreis) für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde gelegt werden. Für das Kalenderjahr 2003 ist die Wertermittlung nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 141 Euro je kg vorzunehmen.

Die Liste der dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Silbermünzen gilt grundsätzlich auch für das Kalenderjahr 2003. Etwaige Änderungen der Liste werden ggf. gesondert bekannt gegeben (BMF-Schreiben vom 27.12.83, Az. IV A 1-S 7220-44/83).