August 2003: Umsatzsteuerzahler

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Rockkonzert

Mit einem aktuellen Urteil hat sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage geäußert, unter welchen Umständen Eintrittsgelder für Rockkonzerte dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.

Im Streitfall hatte der Kläger einen Saal gemietet, der in früheren Jahren für Bier-Verköstigungen und andere Veranstaltungen genutzt worden war. Nach Entfernung der Bestuhlung wurde in der Mitte des großen Tanzsaales eine Bühne errichtet, die anschließend eine Rockband nutzte. Das Finanzamt unterwarf die Umsätze aus den Eintrittsgeldern nicht dem ermäßigten Steuersatz und begründete das damit, die Veranstaltungen hätten nicht den Charakter eines Konzerts, sondern den eines Tanzvergnügens. Durch die Verpflichtung einer namhaften Band sollten – bei einem geringen Eintrittsgeld – hauptsächlich Erlöse aus dem Verkauf von Getränken und auch von Mahlzeiten erzielt werden.

Dieser Sichtweise vermochte sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz nicht anzuschließen und gab der Klage statt. Seine Ansicht, dass die Eintrittsgelder nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu unterwerfen seien, begründete es u.a. wie folgt: Der Live-Auftritt einer Rock- oder Popgruppe – die namentlich jeweils gesondert angekündigt werde – stehe im Vordergrund. Dass im Rahmen der Veranstaltung Alkohol bzw. andere Getränke konsumiert würden und die Jugendlichen "tänzerische Bewegungen" zu der Musik vollführten, mache das Ganze nicht zu einer Tanzveranstaltung (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.5.2003, Az. 6 K 1712/01, n.rk.).