November 2003: Umsatzsteuerzahler

Ermäßigter Steuersatz auf pflanzliche Milchersatzprodukte

Dem Finanzgericht Köln erscheint es in einem aktuellen Beschluss ernstlich zweifelhaft, ob der ermäßigte Mehrwertsteuersatz nur auf tierische Milchprodukte und nicht auch auf pflanzliche Milchersatzprodukte anzuwenden ist.

In dem zu Grunde liegenden Fall hat das Finanzgericht Köln die Beschwerde für zulässig erklärt. Das Unternehmen stellt so genannte Milchersatzprodukte her, die insbesondere dazu dienen, an Laktose-Überempfindlichkeit leidende Patienten zu versorgen. Da die Milchersatzprodukte nicht ausdrücklich auf der Liste der Anlage zu § 12 Absatz 2 Nummer 1 Umsatzsteuergesetz erscheinen, sind sie nach der Auffassung des Finanzamtes mit dem vollen Umsatzsteuersatz zu besteuern. Das Finanzgericht Köln hält diese Auffassung vor dem Hintergrund der Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts für zweifelhaft (FG Köln, Beschluss vom 10.4.2003, Az. 7 V 582/03).