Oktober 2003: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Ermäßigte Versteuerung einer Abfindung bei Verzicht auf Pension

Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die ihr Unternehmen beziehungsweise ihre Anteile veräußern und dabei gleichzeitig auf ihre Pensionsansprüche gegen die GmbH verzichten, stehen regelmäßig vor der Frage, ob eine Abfindung für den Verzicht auf die Pensionsansprüche ermäßigt besteuert werden kann. Hierzu ist Folgendes zu sagen:

  • In neueren Fällen, das heißt ab dem Jahr 1999, unterliegt eine Pensionsabfindung grundsätzlich der so genannten Fünftelungsregelung, da sie regelmäßig eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit darstellt. Voraussetzung ist regelmäßig, dass die Zahlung in einem einzigen Veranlagungszeitraum geleistet wird, also zusammengeballt zufließt. Ob die Fünftelung im Einzelfall tatsächlich eine Steuerentlastung bringt, hängt wesentlich von der Höhe der übrigen Einkünfte des Gesellschafter-Geschäftsführers im betroffenen Veranlagungszeitraum ab.

  • In Fällen bis 1998 kommt für Entschädigungen grundsätzlich der "halbe Steuersatz" des § 34 Einkommensteuergesetz in Betracht. Der Verzicht auf die Pensionsansprüche muss dazu zwar unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck erfolgt sein. Eine solche Zwangslage kann aber – selbst bei einem zunächst freiwilligen Entschluss zum Anteilsverkauf – dadurch entstehen, dass der Erwerber nicht bereit ist, die Versorgungsverpflichtung zu übernehmen. Unschädlich ist es, wenn sich an die Geschäftsführungs- eine Beratungstätigkeit anschließt. Unerheblich ist es zudem, wenn dem Gesellschafter-Geschäftsführer von vornherein ein Kapitalwahlrecht eingeräumt worden ist, sofern dieses Recht – wie üblich – nur bei Eintritt des Versorgungsfalls ausgeübt werden kann und der Aufhebungsvertrag vor diesem Ereignis geschlossen wird (BFH-Urteil vom 10.4.2003, Az. XI R 4/02).