Juli 2005: Vermieter

Ermäßigte Besteuerung: Entschädigung für vorzeitigen Mieterausstieg

Begehrt der Mieter eines Grundstücks vor dem Ablauf seines Zeitmietvertrags aus wirtschaftlichen Gründen die frühzeitige Auflösung des Vertrags und zahlt er dem Vermieter dafür einen einmaligen Betrag, kann diese Entschädigung nach der so genannten "Fünftel-Regelung" begünstigt versteuert werden (§ 24 Nummer 1 Buchstabe a, § 34 Absatz 1 Einkommensteuergesetz). Das heißt, im Streitjahr 1994 erfolgt die Besteuerung mit lediglich der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes. Der Annahme einer steuerbegünstigten Entschädigung steht es nicht entgegen, wenn der Vermieter sofort einen neuen Mieter findet, der noch dazu eine höhere Miete zahlt. Dazu folgende Einzelheiten:

Im Urteilsfall verlegte der Mieter eines Firmengrundstücks seinen Betrieb in eine andere Stadt. Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten wurde der Mietvertrag dreieinhalb Jahre vor Ablauf einvernehmlich mit dem Vermieter gegen eine Einmalzahlung von ca. 75.000 Euro beendet. Direkt im Anschluss an diese Vereinbarung konnte der Vermieter das Grundstück zu einem höheren Mietzins an eine andere Firma weiter vermieten. Trotzdem kam der Vermieter in den Genuss der "Fünftel-Regelung". Zur Begründung wurde ausgeführt:

Die Auflösung des Mietvertrags ist dem Vermieter durch die schlechte wirtschaftliche Lage des Mieters aufgezwungen worden bzw. durch erheblichen "wirtschaftlichen Druck" zu Stande gekommen. Der Vermieter befand sich in einer Zwangssituation und konnte sich dem zusammengeballten Zufluss der Einnahmen nicht entziehen. Damit ist die Steuerermäßigung gerechtfertigt (BFH-Urteil vom 11.1.2005, Az. IX R 67/02).