Mai 2003: Alle Steuerzahler

Erlass zur Abzugsfähigkeit hinterzogener Steuern bei der Erbschaftsteuer

Vom Erblasser hinterzogene Steuern können als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Absatz 5 Nummer 1 Erbschaftsteuergesetz berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich festgesetzt worden sind oder werden und mindern damit den steuerpflichtigen Erwerb. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung erst nach dem Tod des Erblassers, zum Beispiel durch den Erben, aufgedeckt wird.

Auch Zinsen nach §§ 233a und 235 Abgabenordnung, die im Zusammenhang mit den hinterzogenen Steuern anfallen, sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, soweit sie auf den Zeitraum vom Beginn des Zinslaufs bis zum Todeszeitpunkt des Erblassers entfallen (Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14.11.02, Az. 13 V A 2 in Betriebs-Berater 2003, Seite 36).