Juni 2006: Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Erhöhte Investitionszulage: Anzahl der Gesamtarbeitnehmer maßgeblich

Eine Personengesellschaft hat nur dann einen Anspruch auf eine erhöhte Investitionszulage, wenn die maßgebende Zahl der Arbeitnehmer in den Betriebsstätten innerhalb und außerhalb des Fördergebiets nicht überschritten wird (im Jahr 1999: 250 Arbeitnehmer). Die erhöhte Förderung hängt also nicht allein von der Zahl der Arbeitnehmer im Fördergebiet ab. Die Grundzulage ist davon allerdings nicht direkt betroffen.

Einzelunternehmer z.B. können mehrere Betriebe haben. Die Abgrenzung des Betriebes hängt in diesen Fällen davon ab, ob zwischen mehreren Betätigungen ein wirtschaftlicher, finanzieller und organisatorischer Zusammenhang besteht. Für Personengesellschaften ist dagegen einkommen- und gewerbesteuerrechtlich unbestritten, dass diese nur einen Betrieb haben, der alle Betriebsstätten umfasst. Davon ist auch im Investitionszulagenrecht auszugehen, da den gesetzlichen Vorschriften nichts anders zu entnehmen ist.

Hinweis: Da die entsprechende rechtliche Vorschrift im Investitionszulagengesetz keine Konzernklausel enthält, können Betriebe mit mehr als 250 Arbeitnehmern die erhöhte Förderung jedoch durch Gründung einer Tochtergesellschaft erlangen, die nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt. Bei dieser Gestaltung sind allerdings viele steuerliche und ggf. auch außersteuerliche Folgen zu beachten (BFH-Urteil vom 26.1.2006, Az. III R 5/04).