Januar 2004: Freiberufler und Gewerbetreibende

Erhebung der Gewerbesteuer verstößt nicht gegen das Grundgesetz

Der Bundesfinanzhof hat mit einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Erhebung der Gewerbesteuer für die Jahre 1994 und 1995 weder gegen das Grundgesetz noch gegen europäisches Recht verstößt. Zwar fallen nur Gewerbetreibende, nicht aber Bezieher anderer unternehmerischer Einkünfte – insbesondere aus Landwirtschaft und aus freien Berufen – unter die Gewerbesteuerpflicht. Diese Belastungsentscheidung des Steuergesetzgebers ist jedoch schon deswegen als verfassungsrechtlich unbedenklich hinzunehmen, weil die Finanzverfassung des Grundgesetzes die Gewerbesteuer ausdrücklich erwähnt und sie damit in ihrer traditionellen Ausgestaltung als zulässige Form des Steuerzugriffs anerkannt ist. Sie ist die einzige Steuer, die den Bedingungen der durch das Grundgesetz garantierten Finanzausstattung der Kommunen entspricht.

Unter Berufung auf die Grundfreiheiten des EU-Vertrages hatte der Kläger – ein in Baden-Württemberg ansässiger Schreiner – gerügt, dass ihm steuerliche und sonstige Nachteile gegenüber Wettbewerbern aus anderen Mitgliedstaaten der EU, die keiner vergleichbaren Sonderbelastung ihrer gewerblichen Einkünfte unterlägen, entstehen könnten. Hierzu stellt der Bundesfinanzhof fest, dass die Belastung durch die Gewerbesteuer nicht anders zu beurteilen ist als ein im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten höherer Steuersatz bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer. Unterschiede in den Steuersätzen bei den durch europäisches Recht nicht harmonisierten direkten Steuern verstoßen nicht gegen den EU-Vertrag. Im Übrigen kennen auch andere Mitgliedstaaten der EU besondere zusätzliche Belastungen der gewerblichen Einkünfte (BFH-Urteil vom 18.9.2003, Az. X R 2/00).