März 2006: Vermieter

Erhaltungsaufwand: Abziehbar auch bei abgekürztem Vertragsweg

Beauftragt ein Dritter im eigenen Namen Handwerker und begleicht er auch die Rechnung für die an dem vermieteten Grundstück eines Steuerpflichtigen vorgenommenen Leistungen, kann der steuerpflichtige Hausbesitzer selbst den Aufwand als Werbungskosten bei seinen Mieteinkünften abziehen.

Im vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall hatte der Vater des Steuerpflichtigen Renovierungsarbeiten am Haus seines Sohnes in Auftrag gegeben und auch bezahlt. Sowohl das Finanzamt als auch die Vorinstanz lehnten den Ansatz des Aufwands bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beim Steuerpflichtigen ab, da es sich nicht nur um einen abgekürzten Zahlungsweg handele.

Laut BFH können Aufwendungen aber selbst dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein Dritter im Interesse des Steuerpflichtigen Verträge abschließt und die auf ihn lautende Rechnung bezahlt. Denn die Mittelherkunft ist für den Ausgabenabzug nicht bedeutsam. Aufwendungen sind ebenfalls abziehbar, wenn der Betrag zuvor geschenkt wurde oder der Dritte alternativ Verbindlichkeiten des Steuerpflichtigen tilgt. Da der Vater die Zahlung in diesem Fall nicht zurückgefordert hat, wird das Geld dem Steuerpflichtigen geschenkt und ist dann als Aufwand absetzbar.

Hinweis: Sowohl bei Dauerschuldverhältnissen, also Vertragsverhältnissen, die eine fortlaufende Verpflichtung begründen, als auch bei Kreditverbindlichkeiten kommt eine Berücksichtigung der Zahlung unter dem Gesichtspunkt der Abkürzung des Vertragswegs nach der Rechtsprechung indes nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 15.11.2005, Az. IX R 25/03).