September 2005: Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Erbschaftsteuerlicher Vorteil bei Betriebsvermögen: Nachträglicher Wegfall

Die erbschaftsteuerlichen Vorteile für Betriebsvermögen fallen bei einer Betriebsaufgabe innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbfall rückwirkend weg. Das gilt selbst dann, wenn der Erbe versucht hat, die Betriebsaufgabe zu verhindern, es ihm im Ergebnis aber als Minderheitsgesellschafter nicht möglich war. Das heißt, auch wenn das Betriebsvermögen unter Zwang verkauft bzw. aufgegeben wird, muss der Erbe die Steuervorteile zurückzahlen.

Die Nachversteuerung bedeutet eine erhebliche Belastung für den Erben. Denn die in einem solchen Fall aufzuhebenden erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen sind enorm: Zunächst bleiben aktuell bis zu 225.000 Euro des übertragenen Betriebsvermögens steuerfrei und vom verbleibenden steuerpflichtigen Teil müssen weitere 35 Prozent nicht versteuert werden (geminderter Wertansatz).

Hinweis: Freibetrag und geminderter Wertansatz wurden übrigens durch das Haushaltsbegleitgesetz zum 1.1.2004 von 250.000 auf 225.000 Euro bzw. von 40 auf 35 Prozent abgesenkt. Da das Haushaltsbegleitgesetz möglicherweise nicht verfassungsgemäß zustande gekommen ist, sollten Sie in Erbschaftsteuerbescheiden für das Jahr 2004 überprüfen, ob sich die Kürzungen zu Ihren Ungunsten ausgewirkt haben. Wenn Sie das bejahen können, sollten Sie innerhalb der Monatsfrist Einspruch einlegen (BFH-Urteil vom 16.2.2005, Az. II R 39/03).