Februar 2007: Alle Steuerzahler

Erbschaftsteuerliche Anzeigepflicht: Neues für Banken mit Auslandsbezug

Banken sind gemäß erbschaftsteuerlicher Regelungen verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden des Todesfalls eines Kunden eine Anzeige an das zuständige Finanzamt abzugeben. Darin sind die bei der Bank geführten Konten und Guthaben des verstorbenen Kunden aufzulisten, wenn seine Vermögenswerte am Todestag 2.500 EUR übersteigen. Diese gesetzliche Offenlegungspflicht gilt auch für ausländische Zweigstellen von heimischen Banken. Der Bundesfinanzhof bestätigte nun in einer aktuellen Entscheidung diese Verwaltungsauffassung. Die grenzüberschreitende Anzeigepflicht verstößt nicht gegen Gemeinschafts- oder Völkerrecht.

Betroffen hiervon sind alle unselbstständigen Zweigstellen sowie auch rechtlich selbstständige, aber von einer inländischen Konzernmutter abhängige Institute. Somit müssen heimische Banken dem zuständigen Finanzamt auch die Vermögensstände des Verstorbenen bei ihren Zweigstellen im Ausland melden. Aufgrund dieser Verpflichtung darf auch die Steuerfahndung entsprechende Ermittlungen zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle vornehmen, sofern hierfür ein begründeter Anlass besteht.

Diese bislang eher unbeachtete Pflicht wird vermutlich einige Auslandsdepots "enttarnen", deren Besitzer sich eigentlich hinsichtlich der Anonymität sicher waren. Denn aufgrund des Urteils werden ausländische Niederlassungen und selbstständige Auslandstöchter ihre Meldepflicht nachholen oder gar erstmals beachten.

Hinweis: Betroffen hiervon sind insbesondere deutsche Institute in Grenznähe mit Auslandsfilialen. Allein in Österreich sind es elf Institute, die Kontenstände am Todestag über die Grenze melden müssen. Anleger weichen derzeit immer mehr auf Banken aus, die einen eigenständigen Sitz im jeweiligen Ausland haben. Zudem haben große Banken mittlerweile ihre Auslandstöchter in selbstständige Gesellschaften umfirmiert. Für bereits vorher vollzogene Erbfälle nutzt diese Maßnahme allerdings nichts – diese Daten müssen die Filialen auf jeden Fall noch nachmelden (BFH-Urteil vom 31.5.2006, Az. II R 66/04).