Oktober 2004: Alle Steuerzahler

Erbschaftsteuer: Nachweis des gemeinen Werts durch späteren Verkauf

Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird ein Grundstück nicht mit seinem tatsächlichen Wert, sondern mit dem in der Regel darunter liegenden "Grundbesitzwert" angesetzt.

Ist der tatsächliche Wert des Grundstücks ausnahmsweise niedriger als der "Grundbesitzwert", so kann auch dieser angesetzt werden. Der Nachweis kann zum Beispiel durch ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken geführt werden. Der Wert ergibt sich auch eindeutig, wenn das Grundstück kurz vor oder nach dem Erbe bzw. der Schenkung zwischen fremden Dritten gekauft oder verkauft worden ist. Die Finanzverwaltung will einen Verkauf aber nur als Nachweis anerkennen, wenn er innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Erbe beziehungsweise der Schenkung erfolgt ist (R 177 Absatz 2 Erbschaftsteuer-Richtlinien).

Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass auch eine größere Zeitspanne möglich ist, wenn die durch den zeitlichen Abstand nachlassende Indizwirkung des Kaufpreises durch eine gutachterliche Äußerung ergänzt wird und die erzielbaren Jahresmieten gleich geblieben sind.

Im Urteilsfall wurde ein geerbtes Grundstück drei Jahre nach dem Erbfall verkauft. Der zuständige Gutachterausschuss für Grundstückswerte bestätigte, dass sich der Bodenwert nicht geändert hatte. Auch die mit der Immobilie erzielbare Jahresmiete war gleich geblieben. Die Erben mussten deswegen nur den "Kaufpreis" von 80.000 DM und nicht den vom Finanzamt ermittelten Grundbesitzwert in Höhe von 153.000 DM versteuern (BFH-Urteil vom 2.7.2004, Az. II R 55/01).